Herzlich Willkommen im Pflegelexikon von KELEX!
In unserem Pflegelexikon finden Sie umfassende Informationen rund um das Thema Pflege. Wir möchten Ihnen helfen, wichtige Fragen zu klären und Ihnen das Wissen an die Hand geben, das Sie benötigen. Ob Pflege zu Hause, rechtliche Hinweise oder Tipps zur Pflegeplanung – hier stellen wir Ihnen alles Wissenswerte verständlich und kompakt zur Verfügung.
Service & Beratung
Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI
Was bedeutet das? Die Pflegeberatung dient der Kontrolle und Sicherung der Pflege. Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad ab dem Pflegegrad 2 mit Pflegegeld sind verpflichtet in regelmäßigen Abständen eine Kontrolle durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen und dies schriftlich bei ihrer Kasse vorzulegen. – PG 2+3 halbjährlich – PG 4+5 vierteljährlich Der Pflegeberatungsbesuch durch den zugelassenen Pflegedienst läuft wie folgt ab: Ein*e qualifizierte*r Mitarbeiter*in kommt zu dem Pflegebedürftigen in die Häuslichkeit und verschafft sich einen Überblick über den Pflegebedürftigen und führt ein Gespräch mit diesem und dem/der pflegenden Angehörigen. Fragen des Gespräches sind zum Beispiel: Wie geht es dem Pflegebedürftigen? Hat sich seit der Einstufung in der Pflegegrad oder dem letzten Beratungsbesuch etwas verändert? Sind alle benötigten Hilfsmittel vorhanden? Werden individuelle Schulungen benötigt, um die Pflege zu Hause zu vereinfachen und zu unterstützen? Wird ggf eine zusätzliche Unterstützung durch einen Pflegedienst benötigt? Uvm. Diese Fragen dienen dazu, die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen zu sichern, um eine Verwahrlosung oder Überforderung zu vermeiden/verhindern. Sie benötigen aktuell oder demnächst einen Pflegeberatungsbesuch nach §37.3 SGB XI oder haben Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gerne an oder buchen Sie ganz bequem einen Termin online.
Einstufung/ Höherstufung
Die Einstufung Für den Begriff „Pflegebedürftig“ gibt es vom Gesetzgeber eine klare Definition: „ Pflegebedürftig im Sinne des SGBXI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.“ (SGB XI, §14 Abs. 1) Um Festzustellen, ob bei Ihnen oder einem Angehörigen eine Pflegebedürftigkeit besteht, muss die sogenannte Einstufung stattfinden. Diese können Sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Bereits bei Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombinationsleistung beantragen möchten. (Info hierfür entnehmen Sie aus dem Kelexikon). Zudem müssen Sie bei diesem Antrag erste Angaben zu Ihrem Zustand oder dem Ihres Angehörens machen. Wichtig hierbei: Sind Sie so genau und präzise wie möglich. Nach Absenden des Antrages bekommen Sie einen Termin zugesandt an dem Sie der medizinische Dienst der Krankenkassen (kurz MD) besucht um die weitere Einschätzung bei Ihnen/bei Ihrem Angehörigen durchzuführen. Innerhalb dieser Einschätzung wird ein Fragekatalog durchgesprochen, welcher die Ressourcen und Probleme genauer durchleuchtet. Für jeden Abschnitt gibt es dann Punkte Diese Punkte entscheiden am Ende dann, ob Sie oder Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist und wie hoch dann der Pflegegrad ausfällt. In Ausnahmefällen kann der MD auch nach Aktenlage entscheiden. Dann wird kein Besuch durchgeführt. Im Anschluss an den Besuch des MD, bekommen Sie nach dessen Auswertung dann einen Bescheid zugesandt auf dem festgehalten wird, ob, wie hoch und ab wann (dies kann auch rückwirkend sein), sie eingestuft wurden. Sollten Sie feststellen, dass der zugewiesene Pflegegrad nicht dem entspricht, was Sie als richtig empfinden, haben Sie die Möglichkeit in den Widerruf zu gehen. Hierzu beraten wir Sie gerne. Die Höherstufung: Hat sich an Ihrer oder an der Situation eines Angehörigen etwas verschlechtert, so haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Hierfür können Sie dann ebenfalls einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sollten Sie zu diesem Thema fragen haben oder sich Unterstützung wünschen kontaktieren Sie uns gerne. Auch bei dem Besuch des MD können wir dabei sein.
Finanzierung
Pflegegeld/ Pflegesachleistungen/ Kombinationsleistungen
Sie sind pflegebedürftig und möchten einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen? Spätestens jetzt müssen Sie angeben, welche Leistung Sie für Ihren Pflegegrad beantragen möchten. Aber was bedeuten die Begriffe eigentlich? Pflegegeld: Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie als pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf Pflegegeld. Gedacht ist dieses dafür, dass Sie, wenn Sie zu Hause von der Familie oder Freunden versorgt werden, Sie diesen einen finanziellen Ausgleich für ihre Mühen geben können. Der Gesetzgeber nennt das Pflegegeld auch „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ Das Pflegegeld steht Ihnen somit zur freien Verfügung. Die Bedingung, dass Sie regelmäßig Ihr Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse bekommen, ist der regelmäßige Pflegeberatungsbesuch durch eine entsprechende Stelle, um zu überprüfen, ob Ihre Pflege auch wirklich gewährleistet ist. Die Sätze des Pflegegeldes sind immer festgesetzt und wie folgt: Pflegegrad 1 : Keinen Anspruch Pflegegrad 2 : 332 € Pflegegrad 3 : 573 € Pflegegrad 4 : 765 € Pflegegrad 5 : 947 € * Stand 2024 Pflegesachleistungen: Benötigen Sie als pflegebedürftiger Mensch einen zugelassenen Pflegedienst für Ihre Versorgung und Betreuung, dann sollten Sie Pflegesachleistung beantragen. Pflegesachleistungen sind Leistungen im Bereich der körperbezogenen Pflege, der Betreuung sowie der Haushaltshilfe. Die Durchführung kann nur von einem Pflegedienst geleistet werden, welcher einen sogenannten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen hat. In Ausnahmefällen können auch Einzelpersonen eine Zulassung bekommen, wenn diese nicht mit Ihnen verwandt oder verschwägert sind. Haben Sie Pflegesachleistung beantragt, dann kann der Pflegedienst bis zur Höchstgrenze Ihres Pflegegrades seine Leistungen mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Diese Sätze sind wie folgt: Pflegegrad 1 : keinen Anspruch auf Pflegesachleistung Pflegegrad 2 : 761 € Pflegegrad 3 : 1.432 € Pflegegrad 4 : 1. 778 € Pflegegrad 5 : 2.200 € *Stand 2024 Kombinationsleistung: Die dritte Möglichkeit der Beantragung ist die sogenannte Kombinationsleistung. Also eine Kombi aus dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung. Diese Variante ist dann empfehlenswert, wenn Sie wissen, dass Sie nicht die vollen Pflegesachleistungen benötigen. Dann haben Sie die Möglichkeit anteilig auch noch Pflegegeld zu bekommen. Ein Beispiel: Sie haben Pflegegrad 3 bekommen, brauchen einen zugelassenen Pflegedienst, jedoch aktuell nur um einmal in der Woche Hilfe beim Duschen zu bekommen, da der Rest von Ihren Angehörigen übernommen wird. Der Pflegedienst berechnet die Leistung „Große Körperpflege“ mit den Preisen, die dieser mit den Kassen abgeschlossen hat. Bei Kelex- der Pflegedienst, wären das 37,33 € pro durchgeführte Maßnahme. Dazu kommen noch Pauschalen zum Beispiel für die Anfahrt. Der monatliche Gesamtpreis liegt für die wöchentliche Dusche dann bei 161,72 € (inklusive aller pauschalen). Diese 161,72€ rechnet der Pflegedienst dann direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Da Sie jedoch nicht den vollen Satz der Pflegesachleistung in Anspruch genommen haben, bekommen Sie prozentual noch Ihr Pflegegeld ausbezahlt. In diesem Fall bekämen Sie dann noch 508,29 € Pflegegeld ausbezahlt. Wichtig: Die Pflegekasse überweist Ihnen erst dann das Pflegegeld, wenn diese die Rechnung vom Pflegedienst erhalten hat. Denn nur so kann die Pflegekasse Ihren tatsächlichen Restanspruch feststellen.
Verhinderungspflege
Was ist die „Verhinderungspflege“? Die Verhinderungspflege ist ein zusätzlicher „Topf“ der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2. Die Verhinderungspflege soll in solchen Fällen greifen in denen die private Pflegeperson, welche bei den Kassen als solche hinterlegt ist, vorübergehend ausfällt, weil sie zum Beispiel eine Auszeit braucht, verreist oder krank ist. Bedeutet, dass wenn die eigentliche Pflegeperson (Meist die Angehörigen) „Verhindert“ sind, kann die ambulante Versorgung und Betreuung hierüber gewährleistet und gesichert werden. Um die Verhinderungspflege beantragen zu können müssen Sie als pflegebedürftige Person jedoch bereits mindestens 6 Monate in Ihrer Häuslichkeit versorgt worden sein. Sie haben auch Anspruch, wenn Sie zusätzlich zu Ihrer Pflegeperson noch einen ambulanten Pflegedienst bei Ihnen in der Versorgung haben. (sogenannte Kombinationsleistung) Wer kann die Verhinderungspflege (ab-)leisten? : Die Kompensation des Ausfalles Ihrer Pflegeperson kann zum einen durch eine Privatperson aus dem engsten Kreis, der Sie vertrauen und zum durch einen zugelassenen Pflegedienst erbracht werden. Alternativ können Sie sich auch in einem Pflegeheim betreuen lassen für diese Zeitspanne Wie hoch ist die Verhinderungspflege? : Zunächst ist wichtig zu wissen, dass die Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage pro Jahr gewährt wird. Der Gesamtanspruch der Leistung beläuft sich auf maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Wenn Sie sich entscheiden, sich in ein stationäres Pflegeheim zu begeben, werden die pflegebedingten Kosten in ebendieser Höhe übernommen. Achtung: Ausgeschlossen hiervon sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung! Entscheiden Sie sich, sich ausschließlich in Ihrer Häuslichkeit versorgen zu lassen und das Budget der Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft haben, kann Ihr Anspruch nochmal um 806 €, auf insgesamt 2.418 € aufgestockt werden. Wichtig hierbei zu wissen ist, dass wenn Sie sich dazu entscheiden, sich von nahen Verwandten (zweiten Grades) oder Personen, die in Ihrem Haushalt wohnen, versorgen zu lassen, bekommen Sie hierfür nur das 1,5 fache Ihres Pflegegeldes für die nachgewiesenen Kosten in diesem Zeitraum. Bei jeweils: — PG 2, Betrag: 498 Euro — PG 3, Betrag: 859,50 Euro — PG 4, Betrag: 1.147,50 Euro — PG 5, Betrag: 1.420,50 Euro Verhinderungspflege stundenweise oder wochenweise? Stundenweise: Die Verhinderungspflege stundenweise sollte dann beantragt werden, wenn die eigentliche Versorgung der „Ersatzpflege“ aufgrund der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson weniger als acht Stunden dauert. Beispiele hierfür sind Kinobesuche, Sportkurse, Überstunden auf der Arbeit, Arztbesuche und vieles mehr. Achtung: Die Verhinderungspflege stundenweise wird nicht von den 42 Tagen Anspruch abgezogen! Bedeutet, dass wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer Sportaktivität Ihrer Pflegeperson einmal wöchentlich für 2 Stunden versorgt werden müssen, bleiben die 42 Tage bestehen. Verhinderungspflege Tage - oder wochenweise Benötigen sie die Unterstützung durch eine Vertretung länger als acht Stunden am Tag, gilt dies als tageweise Verhinderungspflege. Erfolgt die Vertretung dann auch noch länger als sechs Tage, wird dies als wochenweise Verhinderungspflege benannt. Dies tritt zum Beispiel dann ein, wenn Ihre Pflegeperson selbst krank ist, einen Ruhetag benötigt, in den Urlaub geht und vieles mehr. Wie wird die Verhinderungspflege abgerechnet? : Übernimmt die Ersatzpflege eine Person aus Ihrem privaten Umfeld, können Sie dies mit Ihrer Pflegekasse abrechen. Einige Pflegekassen haben hierfür Musterrechnungen auf ihren Websites. Haben Sie sich jedoch entschieden, die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen, kann dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Hierfür müssen Sie lediglich per Abtretungserklärung die Abrechnung an diesen „Abtreten“. In der Regel halten die Pflegedienste hierfür ein entsprechendes Formular bereit. Hierdurch müssen Sie als pflegebedürftiger Mensch nicht in Vorleistung bei dem Pflegedienst gehen. Gut zu wissen: – Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist mindestens Pflegegrad 2 . – Es muss bei der Pflegekasse eine Pflegeperson hinterlegt sein – Sie können auch noch 4 Jahre rückwirkend Ansprüche aus der Verhinderungspflege geltend machen.
Krankheitsbilder
Diabetes
Was ist Diabetes? Diabetes ist der Überbegriff über verschiedene Stoffwechselkrankheiten. Umgangssprachlich werden diese oft „Zuckerkrankheit“ genannt. Bei diesen liegt entweder ein Insulinmangel oder eine verminderte Insulinwirkung vor. Der häufigste Typ ist in Deutschland der Typ-2-Diabetes. Welche Symptome können auf einen Diabetes hinweisen? Bei Typ-2-Diabetes sehen die Symptome meist unspezifisch aus. Diese können beispielsweise Folgende sein: Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Infektionsneigung, vermehrter Hunger, Konzentrationsschwierigkeiten, starkes Durstgefühl, häufiges Wasserlassen. Gibt es Risikofaktoren an Diabetes zu erkranken? Was kann ich tun, um präventiv etwas zu tun, nicht an Typ-2- Diabetes zu erkranken? Es gibt einige Risikofaktoren, die es begünstigen, einen Typ-2- Diabetes zu bekommen. Übergewicht und/oder viel Bauchfett sind eines der größten Risikofaktoren zur Entwicklung eines Typ-2-Diabetes. Generell ist es wichtig, auf eine ausgewogene und gesunde Ernährung zu achten. Regelmäßige Bewegung (an der frischen Luft) und ausreichend Schlaf sind förderlich. Check-Ups können auch Aufschluss über Frühsymptome oder einen etwaigen Prädiabetes geben. Gibt es Folgen von Diabetes? Grundsätzlich gibt es einige akute und chronische Komplikationen. Besonders akut sind schwere Über- und Unterzuckerungen. Infektionen oder eine erschwerte Wundheilung können beispielsweise auch Folgen eines Diabetes sein. Allgemein steigt das Risiko an chronischen Komplikationen zu leiden, wenn ein Diabetes unerkannt und unbehandelt, bzw. unzureichend behandelt bleibt. Wie kann der Pflegedienst dabei unterstützen, wenn man bereits erkrankt ist?Der Pflegedienst kommt zu Ihnen nach Hause und kann den Blutzucker regelmäßig messen. Etwaige Symptomveränderungen und Komplikationen können so auch erkannt werden. Falls Medikamente ärztlich verordnet wurden, können diese ebenfalls durch den Pflegedienst gerichtet und verabreicht werden. Hierfür bedarf es einer Verordnung für häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege), ausgestellt durch die Hausärztin/ den Hausarzt. Haben Sie weitere Fragen? Sind Sie sich unsicher, ob Sie betroffen sein könnten? Würden Sie gerne wissen, wie wir Sie unterstützen könnten? Fragen Sie uns gerne